der thph Ingenieurbüro GmbH – nachstehend Zeichen „thph“ genannt.
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstigen Leistungen zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und thph.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von thph ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend bzw. ganz oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen Vertragsbestandteil, wenn diesen durch thph nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote von thph sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Der Abwicklung aller an thph erteilten Aufträge liegt stets eine Auftragsbestätigung von thph zugrunde, soweit nicht im Einzelfall anderes von beiden Vertragsparteien und schriftlich vereinbart wird.
c) Enthält eine Auftragsbestätigung von thph Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
d) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. e) thph erhebt für die Angebote und die dazugehörigen Unterlagen das Urheber- und Eigentumsrecht. Die Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur bei vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch thph gestattet.
3. Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch thph um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) thph verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. thph ist berechtigt, die Methode oder die Art der Untersuchung oder Prüfung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine entgegenstehenden Abmachungen in Textform vereinbart wurden oder, soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
d) thph kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. thph ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) thph kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subunternehmer heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung von thph Aufträge erteilen. thph ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subunternehmer binnen 10 Tagen zu widersprechen; in diesem Fall hat thph den Auftrag selbst durchzuführen.
4. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
a) Die von thph angegebene Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich in Textform vereinbart.
b) Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Versand- oder Transportdauer. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber, soweit ihn Mitwirkungspflichten treffen, diese – und soweit erforderlich, nach Vorgabe von thph erfüllt. Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart oder werden thph durch den Auftraggeber bereitzustellende Informationen nicht rechtzeitig übergeben, sind Termine und Fristen neu zu vereinbaren. c) Setzt der Auftraggeber thph nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt thph diese Frist verstreichen, oder wird thph die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern thph ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Die Gewährleistung von thph umfasst nur die ihr gemäß Ziff. 3a – 3c ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt thph keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
b) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von thph innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) thph hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartender Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
e) Hat thph in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
i) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
ii) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.
iii) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
f) Der Auftraggeber kann von Seiten thph einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn diesem eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Verzugsschaden ist vom Auftraggeber im Einzelnen nachzuweisen und der Höhe nach begrenzt, und zwar 1⁄2 von 100 für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 von 100 vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
g) Trotz sorgfältiger Prüfung von thph versandter Dateien mittels geeigneter Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. thph haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Kosten für Ersatzvornahme.
6. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug von thph mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch thph unmöglich macht oder erheblich behindert, ist thph zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist thph zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von thph erbrachten Leistungen zu honorieren.
e) Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn sich endgültig herausgestellt hat, dass die gesamte Leistung von thph und aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann. Ist die Unmöglichkeit vom Auftraggeber zu vertreten, so besteht Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
7. Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von thph.
c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass thph damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
a) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von thph genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen von 20€ zu entrichten.
b) Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann thph die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind.
c) Die Lieferungen von thph erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Auftraggeber über, wenn sämtliche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber thph bestehenden Verpflichtungen erfüllt sind.
d) Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von thph gutgeschrieben worden ist.
9. Höhere Gewalt
a) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt Lieferverzug nicht ein.
b) Der Auftraggeber hat in diesem Fällen das Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern.
c) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Soweit bei Teilverzug ein Interessenfortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Auftraggeber nicht vom Gesamtvertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung nur in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz von thph.
11. Geheimhaltung
a) thph ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Von schriftlichen Unterlagen, die thph zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf thph Abschriften zu den Akten nehmen.
c) Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bzw. Arbeitsergebnisse, einschließlich in elektronischer Form und einschließlich Entwürfe, erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen (im folgenden „Werke“), räumt thph dem Auftraggeber hieran ein Einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt bzw. übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und auch sonst in unveränderter Form und nur für den Vertragszweck verwenden. Insbesondere bedarf eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von thph.
d) thph wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die thph bei der Durchführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und thph kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von thph vereinbart.
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